Pleidelsheimer Str. 37 | 74321 Bietigheim-Bissingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen (nach­fol­gend ABL ge­nannt) gel­ten grund­sätz­lich für alle - auch zu­künf­ti­ge - Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und An­ge­bo­te der Bei­Chem Schlauch GmbH, Plei­dels­hei­mer Stra­ße 37, 74321 Bie­tig­heim-Bis­sin­gen (nach­fol­gend Lie­fe­rer ge­nannt), so­fern sie nicht aus­drück­lich und schrift­lich ab­ge­än­dert oder aus­ge­schlos­sen wer­den.
Ab­wei­chen­de All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen wer­den nicht an­er­kannt und auch ohne aus­drück­li­chen, schrift­li­chen Wi­der­spruch des Lie­fe­rers nicht Ver­trags­in­halt.

2. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung, Montage

2.1 An­ge­bo­te des Lie­fe­rers sind un­ver­bind­lich.
2.2 Die zu einem An­ge­bot ge­hö­ren­den Un­ter­la­gen nebst Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Ge­wichts- und Maß­an­ga­ben, Leis­tungs- und sons­ti­ge Ei­gen­schafts­be­schrei­bun­gen sowie sons­ti­ge In­for­ma­tio­nen über Ver­trags­pro­duk­te und Leis­tun­gen sind nur an­nä­hernd ver­bind­lich. Be­stimm­te Ei­gen­schaf­ten der zu lie­fern­den Ware gel­ten nur dann als ga­ran­tiert, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde. Eine Be­zug­nah­me auf Nor­men oder ver­ein­bar­te Spe­zi­fi­ka­tio­nen al­lein be­inhal­tet le­dig­lich eine nä­he­re Wa­ren- bzw. Leis­tungs­be­zeich­nung und keine Zu­si­che­rung von Ei­gen­schaf­ten.

2.3 Alle Prei­se gel­ten ab Werk des Lie­fe­rers zu­züg­lich Um­satz­steu­er und Ver­pa­ckung. (vgl. 3.1). Man­gels be­son­de­rer Ver­ein­ba­rung er­folgt die Ver­pa­ckung nach Wahl des Lie­fe­rers gegen Be­rech­nung. Der Lie­fe­rer ist be­rech­tigt, Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al fracht­frei Ver­sand­ort oder Werk zu­rückzufor­dern.
2.4 Der Ver­sand von Waren er­folgt auf Rech­nung und Ge­fahr des Be­stel­lers. Eine Trans­port­ver­si­che­rung wird vom Lie­fe­rer nicht ab­ge­schlos­sen.
2.5 Ge­lie­fer­te Ge­rä­te und Hilfs­mit­tel wer­den vom Be­stel­ler mon­tiert. Die­ser ist zur Be­ach­tung der Mon­ta­ge- und Be­die­nungs­an­lei­tung des Lie­fe­rers ver­pflich­tet.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand

3.1 Sämt­li­che Lie­fe­run­gen er­fol­gen man­gels an­der­wei­ti­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung aus­schließ­lich ab Werk des Lie­fe­rers, 74321 Bie­tig­heim-Bis­sin­gen, Deutsch­land (EXW Bie­tig­heim-Bis­sin­gen In­coterms 2010).
3.2 Teil­lie­fe­run­gen sind zu­läs­sig.

3. Lieferfristen

Die von uns ge­nann­ten Lie­fer­fris­ten sind un­ver­bind­lich, es sei denn, es wurde aus­drüc­klich ein Fix­ge­schäft ver­ein­bart. Sind Lie­fer­fris­ten ver­ein­bart, so ver­län­gern sie sich auch ohne Be­hin­de­rungs­an­zei­ge, wenn sich die Lie­fe­rung durch Um­stän­de ver­zö­gert, die von uns nicht be­ein­fluss­bar sind. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ver­zö­ge­run­gen, die auf ver­zö­ger­te Lie­fe­rung von Un­ter­lie­fe­ran­ten, auf Be­triebs­stö­run­gen, auf Aus­schuss, auf Streik, auf hö­he­re Ge­walt, auf feh­len­de Mit­wir­kungs­ver­hand­lun­gen des Ab­neh­mers, und auf Ver­zö­ge­rung durch ver­zö­ger­te Er­tei­lung von Ge­neh­mi­gun­gen zu­rüc­kz­ufu­̈hren sind. Sol­che nicht von uns be­ein­fluss­ba­ren Hin­der­nis­se sind auch dann nicht von uns zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend be­reits vor­lie­gen­den Lie­fer­ver­zu­gs ein­tre­ten.

4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt

4.1 An­ge­ge­be­ne Lie­fer­ter­mi­ne sind in der Regel un­ver­bind­lich und nur dann bin­dend, wenn dies aus­drück­lich und schrift­lich ver­ein­bart wird.
Die Lie­fer­frist be­ginnt mit Ab­sen­dung der Auf­trags­be­stä­ti­gung, je­doch nicht vor Bei­brin­gung der vom Be­stel­ler zu be­schaf­fen­den Un­ter­la­gen, Zeich­nun­gen, Ge­neh­mi­gun­gen und sons­ti­gen For­ma­li­tä­ten sowie vor Leis­tung der ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lun­gen.
4.2 Im Falle eines vom Lie­fe­rer zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zugs darf der Be­stel­ler – so­fern er glaub­haft macht, dass ihm hier­durch ein Scha­den ent­stan­den ist – nach Ab­lauf von 2 Wo­chen für jede wei­te­re voll­ende­te Woche des Ver­zugs unter Aus­schluss wei­te­rer An­sprü­che eine pau­scha­lier­te Ver­zug­s­ent­schä­di­gung in Höhe von 0,5 % - höchs­tens aber ins­ge­samt 5 % - vom Werte des Teils der Lie­fe­rung ver­lan­gen, der in­fol­ge des Ver­zugs nicht wie be­ab­sich­tigt ge­nutzt wer­den kann. Nr. 8.2 gilt ent­spre­chend.
4.3 So­weit der Höchst­be­trag des Scha­dens­er­sat­zes nach Nr. 4.2 er­reicht ist, darf der Be­stel­ler – unter Be­rück­sich­ti­gung der ge­setz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le und im Rah­men der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten – nach Set­zung einer an­ge­mes­se­nen Frist zur Leis­tung die Auf­he­bung des Ver­trags be­züg­lich des ver­spä­te­ten Teils er­klä­ren, wenn der Lie­fe­rer nicht vor­her er­füllt.
4.4 Be­fin­det sich der Be­stel­ler mit einer we­sent­li­chen Ver­pflich­tung aus dem Ver­trags­ver­hält­nis in Ver­zug, ist der Lie­fe­rer be­rech­tigt, die Lie­fer­frist um den Zeit­raum des Ver­zu­ges zu ver­län­gern. Nr. 5 gilt ent­spre­chend.

5. Abnahme, Abrufaufträge

5.1 Lie­fe­run­gen sind, auch wenn sie nicht we­sent­li­che Män­gel auf­wei­sen, vom Be­stel­ler un­be­scha­det sei­ner Män­gel­rech­te ent­ge­gen­zu­neh­men. Der Be­stel­ler trägt die durch eine ver­spä­te­te Ab­nah­me ent­stan­de­nen Kos­ten für La­ge­rung, Ver­si­che­rung, Schutz­maß­nah­men etc. Ohne be­son­de­ren Nach­weis hat er min­des­tens pro Woche der Ver­spä­tung 0,5 % des Auf­trags­wer­tes, ma­xi­mal je­doch ins­ge­samt 5 % zu be­zah­len.
Der Lie­fe­rer darf dem Be­stel­ler schrift­lich eine an­ge­mes­se­ne Frist zur Ab­nah­me set­zen, falls die­ser zur Lie­fer­zeit die Ware nicht ab­nimmt. Das Recht des Lie­fe­rers, den Kauf­preis zu ver­lan­gen, bleibt un­be­rührt.
Nach Frist­ab­lauf kann der Lie­fe­rer den Ver­trag durch schrift­li­che Er­klä­rung ganz oder teil­wei­se auf­he­ben und Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.
5.2 Lie­fer­ver­trä­ge ohne be­stimm­ten Lie­fer­ter­min („auf Abruf“) kön­nen nur auf­grund aus­drück­li­cher ver­trag­li­cher Ei­ni­gung und als Aus­nah­me er­fol­gen. Der Lie­fe­rer hat den Ter­min, an dem die Lie­fe­rung er­fol­gen soll, zu be­stä­ti­gen. So­weit nicht an­der­wei­tig aus­drück­lich ver­ein­bart, ist die Ware für Lie­fe­rung auf Abruf für einen Zeit­raum von ma­xi­mal 26 Wo­chen ver­füg­bar. Ab­ru­fe sind mit einer Frist von min­des­tens 2 Wo­chen an­zu­kün­di­gen.

6. Zahlung

6.1 Falls nicht an­ders ver­ein­bart, sind sämt­li­che Zah­lun­gen in­ner­halb von 30 Tagen ab Fak­tu­ra netto ohne Abzug zu er­brin­gen. Alle Zah­lun­gen er­fol­gen in EURO „frei Zahl­stel­le" des Lie­fe­rers. Schecks wer­den nur er­fül­lungs­hal­ber an­ge­nom­men.
Bei kun­den­spe­zi­fi­schen Pro­duk­ten (Son­der­an­fer­ti­gun­gen) oder Va­ri­an­ten der­sel­ben hat der Lie­fe­rer grund­sätz­lich ein Recht auf An­zah­lung in Höhe von zwei Drit­teln des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses, zahl­bar spä­tes­tens 3 Wo­chen vor Pro­duk­ti­ons­auf­nah­me. Der Be­stel­ler ist nicht be­rech­tigt, Son­der­an­fer­ti­gun­gen zu­rückzugeben.
6.2 Im Falle nicht frist­ge­rech­ter Zah­lung ist der Lie­fe­rer vom Tage der Fäl­lig­keit an zur Be­rech­nung von 9 Pro­zent­punk­te über dem Ba­sis­zins­satz der Eu­ro­päi­schen Zen­tral­bank lie­gen­der Zin­sen be­rech­tigt. Der Lie­fe­rer darf in­so­weit die Aus­füh­rung des Ver­trags aus­set­zen.
Hat der Be­stel­ler die ver­ein­bar­te Zah­lung nicht in­ner­halb einer an­ge­mes­se­nen Nach­frist, spä­tes­tens aber in­ner­halb eines Mo­nats nach Fäl­lig­keit er­bracht, darf der Lie­fe­rer durch schrift­li­che Mit­tei­lung die Auf­he­bung des Ver­tra­ges er­klä­ren und Scha­dens­er­satz ein­schließ­lich ent­gan­ge­nen Ge­winns ver­lan­gen.
6.3 Wenn be­son­de­re Um­stän­de be­grün­de­ten An­lass zu er­heb­li­chen Zwei­feln an der Kre­dit­wür­dig­keit des Be­stel­lers geben, wer­den alle For­de­run­gen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung so­fort fäl­lig und der Lie­fe­rer ist be­rech­tigt, Lie­fe­rung gegen Vor­aus­kas­se sowie Vor­aus­kas­se vor Fer­ti­gungs­frei­ga­be zu ver­lan­gen. Satz 1 fin­det auch bei Zah­lungs­ver­zug des Be­stel­lers aus ir­gend­ei­nem an­de­ren Ver­trag An­wen­dung. Ist Teil­zah­lung ver­ein­bart und bleibt der Be­stel­ler mit einem Be­trag von mehr als 10 % des noch of­fe­nen Kauf­prei­ses im Rück­stand, so wird der ge­sam­te noch of­fe­ne Rest­be­trag so­fort zur Zah­lung fäl­lig.
6.4 Bei kun­den­spe­zi­fi­schen Pro­duk­ten (Son­der­an­fer­ti­gun­gen) oder Va­ri­an­ten der­sel­ben hat der Lie­fe­rer grund­sätz­lich ein Recht auf An­zah­lung in Höhe von zwei Drit­teln des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses, zahl­bar spä­tes­tens 3 Wo­chen vor Pro­duk­ti­ons­auf­nah­me.

7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)

7.1 (Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­pflicht)
Der Be­stel­ler hat die Ware un­ver­züg­lich nach Er­halt zu un­ter­su­chen. Er hat dabei nach den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik vor­zu­ge­hen. Er ver­liert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Ver­trags­wid­rig­keit zu be­ru­fen, wenn er sie dem Lie­fe­rer nicht un­ver­züg­lich nach dem Zeit­punkt, an dem er sie fest­ge­stellt hat oder hätte fest­stel­len müs­sen, schrift­lich an­zeigt und genau be­zeich­net. Der Be­stel­ler hat nach Ab­spra­che mit dem Lie­fe­rer für die Si­cher­stel­lung sämt­li­cher Be­wei­se zu sor­gen.
7.2 (Be­hand­lung und La­ge­rung)
Der Nach­weis der pfleg­li­chen Be­hand­lung sowie ord­nungs­ge­mä­ßen La­ge­rung der Ware ob­liegt dem Be­stel­ler.
7.3 (Nach­bes­se­rung, Er­satz­lie­fe­rung)
Ist die Ware nicht ver­trags­ge­mäß, so darf der Lie­fe­rer auch bei we­sent­li­chen Män­geln die Ver­trags­wid­rig­keit zu­nächst nach sei­ner Wahl durch Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist, min­des­tens bin­nen 2 Wo­chen nach Auf­for­de­rung durch den Be­stel­ler be­he­ben. Die Nach­bes­se­rung kann nach Ab­stim­mung mit dem Lie­fe­rer auch durch den Be­stel­ler er­fol­gen und fin­det am ver­trag­lich be­stimm­ten Ort des Emp­fän­gers statt. Weicht der Ort des Emp­fän­gers vom Ge­schäfts­sitz des Be­stel­lers ab, so muss dies dem Lie­fe­rer ge­gen­über of­fen­ge­legt wer­den.
An­dern­falls er­folgt keine Über­nah­me der da­durch ent­ste­hen­den hö­he­ren Kos­ten.
Der Be­stel­ler ist im Rah­men des Zu­mut­ba­ren zur Mit­wir­kung an der Nach­bes­se­rung gegen Kos­ten­er­stat­tung und gemäß den An­wei­sun­gen des Lie­fe­rers ver­pflich­tet. Auf Ver­lan­gen wird der Be­stel­ler die Ware zur Nach­bes­se­rung dem Lie­fe­rer über­sen­den.
Nur in drin­gen­den Fäl­len (Ge­fahr un­ver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schä­den, Ge­fähr­dung der Be­triebs­si­cher­heit) darf der Be­stel­ler Män­gel selbst oder durch Drit­te be­sei­ti­gen. Er hat den Lie­fe­rer un­ver­züg­lich zu in­for­mie­ren und des­sen vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung ein­zu­ho­len.
Bei Fehl­schlä­gen der Nach­bes­se­rung ist der Be­stel­ler im Rah­men der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt – ge­ge­be­nen­falls nach vor­he­ri­ger Frist­set­zung - be­rech­tigt. Bei nur un­er­heb­li­chen Män­geln ist der Be­stel­ler nur zur Min­de­rung des Kauf­prei­ses be­rech­tigt (§ 440 BGB).
7.4 (Min­de­rung, Ver­trags­auf­he­bung)
Wenn der Lie­fe­rer eine Ver­trags­wid­rig­keit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung be­hebt, kann der Be­stel­ler den Kauf­preis an­ge­mes­sen her­ab­set­zen.
7.5 Für in­di­rek­te Schä­den haf­tet der Lie­fe­rer nur unter den Vor­aus­set­zun­gen der Nr. 8.2.
7.6 (Han­dels­üb­li­che Ab­wei­chun­gen, kon­struk­ti­ve Än­de­run­gen)
Ab­wei­chun­gen in Men­gen, Maßen, Qua­li­tät, Ge­wich­ten und ähn­li­chem sind im Rah­men des Han­dels­üb­li­chen ge­stat­tet. Äqui­va­len­te kon­struk­ti­ve Än­de­run­gen blei­ben vor­be­hal­ten.
7.7 (Be­ach­tung von In­struk­tio­nen des Lie­fe­rers)
Der Be­stel­ler darf die ge­lie­fer­ten Pro­duk­te nur unter Be­ach­tung der Mon­ta­ge- und Be­triebs­an­lei­tung des Lie­fe­rers be­nut­zen, an­sons­ten wer­den Män­gel­an­sprü­che nicht an­er­kannt.

8. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten, allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Für die Er­fül­lung der ver­trag­li­chen oder vor­ver­trag­li­chen Ne­ben­pflich­ten steht der Lie­fe­rer nur ent­spre­chend den Be­stim­mun­gen der Nr. 4, 8.2 sowie Nr. 11 ein.
8.2 So­weit nicht in den Num­mern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 8, 10 und 11 ge­re­gelt, ist der Lie­fe­rer - gleich aus wel­chen Rechts­grün­den - für Ver­trags­wid­rig­kei­ten und Schä­den nicht ver­ant­wort­lich. Dies gilt für jeg­li­che durch Sach- oder Rechts­män­gel oder sonst­wie ver­ur­sach­te Schä­den ein­schließ­lich Pro­duk­ti­ons­aus­falls, ent­gan­ge­nen Ge­winns oder an­de­rer in­di­rek­ter Schä­den (Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind).
Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet der Lie­fe­rer, aber nur für den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Der Lie­fe­rer haf­tet je­doch in jedem Falle für grobe Fahr­läs­sig­keit und für be­son­ders über­nom­me­ne Ga­ran­ti­en, bei Arg­list, bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Ge­sund­heit oder wenn nach deut­schem oder aus­län­di­schem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Kör­per­schä­den oder Sach­schä­den an pri­vat ge­nutz­ten Ge­gen­stän­den ge­haf­tet wird.

9. Pläne, Verkaufsunterlagen, Software, Geheimhaltung

9.1 Alle Rech­te an vom Lie­fe­rer ge­fer­tig­ten Mus­tern, Vor­rich­tun­gen, Werk­zeu­gen, Zeich­nun­gen, Ent­wür­fen und Plä­nen, ins­be­son­de­re Pa­tent-, Ur­he­ber- und Er­fin­der­rech­te, ste­hen aus­schließ­lich die­sem zu.
9.2 Sämt­li­che Ver­kaufs­un­ter­la­gen, wie Ka­ta­lo­ge, Mus­ter­bü­cher, Preis­lis­ten etc., die dem Be­stel­ler zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den, blei­ben Ei­gen­tum des Lie­fe­rers und sind auf An­for­de­rung zu­rück­zu­sen­den (vgl. Nr. 2.2).
9.3 Ge­lie­fer­te Soft­ware bleibt Ei­gen­tum des Lie­fe­rers. Sie darf ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zu­stim­mung des Lie­fe­rers Drit­ten nicht zu­gäng­lich ge­macht wer­den und weder ko­piert noch sonst wie du­pli­ziert wer­den. Der Be­stel­ler er­hält ein nicht aus­schließ­li­ches und nicht über­trag­ba­res Be­nut­zungs­recht zum in­ter­nen Be­trieb der Ware, für die die Soft­ware ge­lie­fert wurde.
9.4 Die Ver­trags­par­tei­en ver­ein­ba­ren, alle wirt­schaft­li­chen und tech­ni­schen De­tails ihrer ge­gen­sei­ti­gen Ge­schäfts­ver­bin­dung ge­heim zu hal­ten, wenn diese als ver­trau­lich be­zeich­net wur­den oder sich ein Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­se aus den Um­stän­den er­gibt. Dies gilt auch für die in Nr. 9.1 bis 9.3 ge­nann­ten Ge­gen­stän­de, die ohne Au­to­ri­sie­rung nicht ko­piert oder drit­ten Par­tei­en of­fen­ge­legt oder sonst zu­gäng­lich ge­macht wer­den dür­fen.
9.5 Die Ver­trags­par­tei­en wer­den ihren Un­ter­lie­fe­ran­ten diesel­ben Ge­heim­hal­tungs­ver­pflich­tun­gen wie in Nr. 9.4 be­schrie­ben auf­er­le­gen.

10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen

Für die Fälle der all­ge­mei­nen Un­mög­lich­keit der Leis­tungs­er­brin­gung sowie des Un­ver­mö­gens des Lie­fe­rers gel­ten für Rück­tritts- und Scha­dens­er­satz­rech­te des Be­stel­lers die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten (ins­be­son­de­re §§ 275, 323, 326 BGB). Nr. 8.2 und 11 fin­den ent­spre­chen­de An­wen­dung.

11. Höhere Gewalt

11.1 Jede Par­tei hat für die Nicht­er­fül­lung einer ihrer Pflich­ten nicht ein­zu­ste­hen, wenn die Nicht­er­fül­lung auf einem au­ßer­halb ihrer Kon­trol­le lie­gen­den Hin­de­rungs­grund oder ins­be­son­de­re auf einem der fol­gen­den Grün­de be­ruht:
Feuer, Na­tur­ka­ta­stro­phen, Krieg, Be­schlag­nah­me oder sons­ti­ge be­hörd­li­che Maß­nah­men, all­ge­mei­ne Roh­stoff­knapp­heit, Be­schrän­kung des En­er­gie­ver­brau­ches, Ar­beits­strei­tig­kei­ten oder wenn Ver­trags­wid­rig­kei­ten von Zu­lie­fe­rern auf einem die­ser Grün­de be­ru­hen.
11.2 Jede Par­tei darf den Ver­trag durch schrift­li­che Kün­di­gung be­en­den, falls des­sen Durch­füh­rung für mehr als 6 Mo­na­te gemäß Nr. 11.1 ver­hin­dert ist.

12. Verjährung

Jeg­li­che An­sprü­che des Be­stel­lers wegen Ver­trags­wid­rig­kei­ten ver­jäh­ren bin­nen 12 Mo­na­ten ab Ge­fahr­über­gang (Nr. 3).
Die Ver­ant­wort­lich­keit des Lie­fe­rers be­schränkt sich auf Ver­trags­wid­rig­kei­ten, die in­ner­halb die­ses Zeit­raums auf­tre­ten.
Die ge­setz­li­che Ver­jäh­rung von An­sprü­chen, die nach Nr. 8.2 un­be­grenzt be­ste­hen, bleibt un­be­rührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Alle ge­lie­fer­ten Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung aller For­de­run­gen aus dem der Lie­fe­rung zu­grun­de­lie­gen­den Rechts­ver­hält­nis Ei­gen­tum des Lie­fe­rers. Der Be­stel­ler ist be­rech­tigt, die Ware im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern unter der Vor­aus­set­zung, dass der Be­stel­ler von sei­nem Kun­den Be­zah­lung er­hält oder den Vor­be­halt ver­ein­bart, dass der Kunde erst mit Er­fül­lung aller Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen Ei­gen­tum er­langt.
13.2 Der Be­stel­ler un­ter­stützt den Lie­fe­rer bei jeg­li­chen Maß­nah­men, die nötig sind, um des­sen Ei­gen­tum zu schüt­zen. Der Be­stel­ler in­for­miert den Lie­fe­rer un­ver­züg­lich, wenn Ge­fah­ren für des­sen Ei­gen­tum ent­ste­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ver­fü­gun­gen Drit­ter oder be­hörd­li­che Maß­nah­men (Pfän­dun­gen, Be­schlag­nah­me etc.).
13.3 Der Lie­fe­rer ist nach er­folg­lo­sem Ab­lauf einer dem Be­stel­ler ge­setz­ten an­ge­mes­se­nen Frist zum Rück­tritt vom Ver­trag und zur Zu­rück­nah­me der Ei­gen­tums­vor­be­halts­wa­re nach Mah­nung bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Be­stel­lers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug be­rech­tigt. Die Frist­set­zung kann beim Vor­lie­gen ge­setz­li­cher Aus­nah­me­tat­be­stän­de un­ter­blei­ben.
13.4 Der Be­stel­ler wird auf seine Kos­ten eine Ver­si­che­rung für die ge­lie­fer­ten Waren gegen Dieb­stahl, Feu­er- und Was­ser­schä­den sowie sons­ti­ge Ri­si­ken für die Zeit bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses ab­schlie­ßen.
13.5 So­weit der Wert der Si­cher­hei­ten die zu si­chern­den For­de­run­gen um mehr als 10 % über­steigt, wird der Lie­fe­rer auf Ver­lan­gen Si­cher­hei­ten nach sei­ner Wahl frei­ge­ben.
13.6 Bei Ver­bin­dung, Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung von unter Ei­gen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren, auch zu­sam­men mit an­de­ren, nicht dem Ver­käu­fer ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den, er­wirbt die­ser das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­ren im Ver­hält­nis zum Ge­samt­wert der neuen Sache zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Nr. 13.1 bis 13.5 gel­ten eben­falls für die neue Sache.

14. Verschiedenes

14.1 Än­de­run­gen, Er­gän­zun­gen und sons­ti­ge Ne­ben­ab­re­den zu die­sen ABL oder zu ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen be­dür­fen der Schrift­form.
14.2 Ein auf­grund die­ser ABL ge­schlos­se­ner Ver­trag bleibt auch bei Un­wirk­sam­keit ein­zel­ner Be­din­gun­gen im Üb­ri­gen ver­bind­lich.
14.3 Der Be­stel­ler hat Auf­rech­nungs- oder Zu­rück­be­hal­tungs­rech­te nur hin­sicht­lich un­be­strit­te­ner oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter For­de­run­gen.
14.4 (Wa­ren­zei­chen, Han­dels­na­men, Mar­ke­ting, ge­werb­li­che Schutz­rech­te des Lie­fe­rers)
Der Be­stel­ler darf Wa­ren­zei­chen, Han­dels­na­men und sons­ti­ge Zei­chen und Schutz­rech­te des Lie­fe­rers nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ge­neh­mi­gung und nur im In­ter­es­se des Lie­fe­rers ver­wen­den oder an­mel­den.
14.5 (Ge­werb­li­che Schutz­rech­te Drit­ter)
Der Be­stel­ler ist dafür ver­ant­wort­lich, dass auf­grund sei­ner An­wei­sun­gen be­züg­lich For­men, Maße, Far­ben, Ge­wich­te, etc. nicht in Schutz­rech­te Drit­ter ein­ge­grif­fen wird.
Der Be­stel­ler wird den Lie­fe­rer ge­gen­über allen An­sprü­chen Drit­ter wegen Ver­let­zung von vor­ge­nann­ten ge­werb­li­chen Schutz­rech­ten ein­schließ­lich aller ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten frei­stel­len und auf Wunsch in einem et­wai­gen Rechts­streit un­ter­stüt­zen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Er­fül­lungs­ort ist - so­fern sich nicht aus der Natur des Schuld­ver­hält­nis­ses etwas an­de­res er­gibt - das Werk des Lie­fe­rers.
15.2 Ge­richts­stand ist Stutt­gart in Deutsch­land. Es gilt deut­sches Recht.
15.3 Der Lie­fe­rer ist in jedem Falle auch be­rech­tigt, die für den Sitz des Be­stel­lers zu­stän­di­gen Ge­rich­te an­zu­ru­fen.

16. Datenverarbeitung, frühere Allgemeine Lieferbedingungen

16.1 Der Lie­fe­rer und die mit ihm ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men sind be­rech­tigt, in Über­ein­stim­mung mit den deut­schen ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen im Zu­sam­men­hang mit Ge­schäfts­vor­fäl­len ste­hen­de Daten zu spei­chern und zu ver­ar­bei­ten.
16.2 Frü­he­re All­ge­mei­ne Lie­fer­be­din­gun­gen sind auf­ge­ho­ben.

17. Datenschutz

So­fern im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses oder bei der Ver­trags­an­bah­nung per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten durch den Lie­fe­rer ver­ar­bei­tet wer­den, ver­ar­bei­tet er diese aus­schließ­lich im Rah­men der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen, ins­be­sonde­re unter Be­ach­tung der Vor­schrif­ten der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und des Da­ten­schutz­an­pas­sung- und Um­set­zungs­ge­set­zes EU (BDS­Gneu). Der Lie­fe­rer ver­ar­bei­tet die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Be­stel­lers, die er im Rah­men der Ver­trags­an­bah­nung und -durch­füh­rung vom Be­stel­ler oder Drit­ten er­hält. Dies sind in der Regel Kon­takt­da­ten (Name, Adres­se, Te­le­fon­num­mer, E-Mail­adres­se), Bank- und Zah­lungs­ver­kehrs­da­ten (Bank, Kon­to­ver­bin­dung, Ver­wen­dungs­zweck, ggf. Kre­dit­kar­ten­in­for­ma­tio­nen), In­for­ma­tio­nen aus öf­fent­lich ver­füg­ba­ren Quel­len, In­for­ma­ti­ons­da­ten aus Da­ten­ban­ken und Aus­kunf­tei­en (z. B. In­ter­net, Han­dels­re­gis­ter, Wirt­schafts­aus­kunf­tei) sowie sons­ti­ge Daten, die der Be­stel­ler dem Lie­fe­rer frei­wil­lig über­lässt. Der Lie­fe­rer über­mit­telt die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Be­stel­lers an Be­hör­den/öf­fent­li­che Stel­len, so­weit vor­ran­gi­ge Rechts­vor­schrif­ten dies vor­schrei­ben. Ge­ge­be­nen­falls über­mit­telt der Lie­fe­rer die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Be­stel­lers an Ge­sell­schaf­ten der Un­ter­neh­mens­grup­pe des Lie­ferers und ex­ter­ne Dienst­leis­ter. Letz­te­re kön­nen sich au­ßer­halb des eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums be­fin­den, die unter Um­stän­den nicht das glei­che Da­ten­schutz­ni­veau haben. In die­sem Fall stellt der Lie­fe­rer si­cher, dass die Über­mitt­lung nur nach Maß­ga­be der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen er­folgt. Der Be­stel­ler hat das Recht, Aus­kunft über seine beim Lie­fe­rer ge­spei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu er­hal­ten, un­rich­tig ge­spei­cher­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten be­rich­ti­gen zu las­sen oder seine Ein­wil­li­gung in eine Da­ten­ver­ar­bei­tung je­der­zeit auch ohne An­ga­be von Grün­den mit Wir­kung für die Zu­kunft zu än­dern, zu wi­der­ru­fen, die Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­ding­ten Daten für die Zu­kunft ein­schrän­ken zu las­sen, zu wi­der­spre­chen oder die Lö­schung zu ver­lan­gen. Der Be­stel­ler hat das Recht, Be­schwer­de bei einer Da­ten­schutz­be­hör­de ein­zu­le­gen. Die für den Lie­fe­rer zu­stän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de ist der Lan­des­be­auf­trag­te für den Da­ten­schutz und die In­for­ma­ti­ons­frei­heit Ba­den-Würt­tem­berg, Kö­nig­stras­se 10 a, 70173 Stutt­gart.

 Stand 01.01.2019
(Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen werden hiermit ungültig.)

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